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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" setzt eine dreijährige Tätigkeit seit der Zulassung zur Anwaltschaft sowie eine Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Stellung des Antrages voraus.

Der Antragsteller muss den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse nachweisen. Dazu genügt die Teilnahme an speziellen Lehrgängen, die mindestens 120 Zeitstunden umfassen müssen und mit einer Leistungskontrolle verbunden sind. Der anderweitige Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse ist ebenfalls möglich.

Die theoretischen Kenntnisse werden durch drei schriftliche Prüfungsarbeiten belegt, wobei jede Leistungskontrolle zwischen einer und fünf Stunden dauert. Insgesamt dürfen die erfolgreichen Prüfungsarbeiten fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.



Praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht sind innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung durch 100 Fälle nachzuweisen, die dem Bereich Individualarbeitsrecht und Kollektivem Arbeitsrecht zuzuordnen sind, dabei müssen mindestens fünf Fälle dem Kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs-, Personalvertretungsrecht sowie Streik- und Mitbestimmungsrecht) entstammen und mindestens die Hälfte der Fälle aus gerichtlichen bzw. rechtsförmlichen Verfahren bestehen. Dabei werden zum Kollektiven Arbeitsrecht auch die Fälle des Individualarbeitsrechts gerechnet, in denen Kollektives Arbeitsrecht einen maßgeblichen Anteil hat. Der Nachweis von durchgeführten Beschlussverfahren ist hingegen nicht notwendig.

Zur endgültigen Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung wird ein Fachgespräch mit dem Antragsteller geführt.

Nach Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung sind jährlich Fortbildungsmaßnahmen gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, die zehn Zeitstunden umfassen müssen und sowohl als Dozent oder als Zuhörer absolviert werden können. Alternativ können wissenschaftliche Publikationen vorgelegt werden.

 

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