Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für
Arbeitsrecht" setzt eine dreijährige Tätigkeit seit der Zulassung
zur Anwaltschaft sowie eine Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb
der letzten sechs Jahre vor der Stellung des Antrages voraus.
Der Antragsteller muss den Erwerb besonderer theoretischer und
praktischer Kenntnisse nachweisen. Dazu genügt die Teilnahme an
speziellen Lehrgängen, die mindestens 120 Zeitstunden umfassen
müssen und mit einer Leistungskontrolle verbunden sind. Der
anderweitige Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse ist
ebenfalls möglich.
Die theoretischen Kenntnisse werden durch drei schriftliche
Prüfungsarbeiten belegt, wobei jede Leistungskontrolle zwischen
einer und fünf Stunden dauert. Insgesamt dürfen die erfolgreichen
Prüfungsarbeiten fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
Praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht sind innerhalb der letzten
drei Jahre vor Antragstellung durch 100 Fälle nachzuweisen, die
dem Bereich Individualarbeitsrecht und Kollektivem Arbeitsrecht
zuzuordnen sind, dabei müssen mindestens fünf Fälle dem
Kollektiven Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs-,
Personalvertretungsrecht sowie Streik- und Mitbestimmungsrecht)
entstammen und mindestens die Hälfte der Fälle aus gerichtlichen
bzw. rechtsförmlichen Verfahren bestehen. Dabei werden zum
Kollektiven Arbeitsrecht auch die Fälle des
Individualarbeitsrechts gerechnet, in denen Kollektives
Arbeitsrecht einen maßgeblichen Anteil hat. Der Nachweis von
durchgeführten Beschlussverfahren ist hingegen nicht notwendig.
Zur endgültigen Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung wird ein
Fachgespräch mit dem Antragsteller geführt.
Nach Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung sind jährlich
Fortbildungsmaßnahmen gegenüber der zuständigen
Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, die zehn Zeitstunden umfassen
müssen und sowohl als Dozent oder als Zuhörer absolviert werden
können. Alternativ können wissenschaftliche Publikationen
vorgelegt werden.