Zwangsversteigerung
Der Immobilienbesitzer, welcher nach der dritten Mahnung, einem
Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid nicht seine Schulden
tilgt, muss mit der Zwangsversteigerung seiner Immobilie rechnen.
Das Mindestgebot entspricht der Höhe der Gerichtskosten.
Beträgt das Gebot weniger als 70% des geschätzten Marktwertes,
muss der Gläubiger seine Zustimmung geben. Beim zweiten Termin
reduziert sich die Zustimmungsgrenze auf 50%.
Sofern keine weiteren Bieter da sind, kann der Gläubiger, der
selbst mit bietet, die Immobilie für einen Bruchteil des
eigentlichen Wertes ersteigern.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung (ZVG)