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Zwangsversteigerung

Der Immobilienbesitzer, welcher nach der dritten Mahnung, einem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid nicht seine Schulden tilgt, muss mit der Zwangsversteigerung seiner Immobilie rechnen.

Das Mindestgebot entspricht der Höhe der Gerichtskosten. Beträgt das Gebot weniger als 70% des geschätzten Marktwertes, muss der Gläubiger seine Zustimmung geben. Beim zweiten Termin reduziert sich die Zustimmungsgrenze auf 50%.

Sofern keine weiteren Bieter da sind, kann der Gläubiger, der selbst mit bietet, die Immobilie für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes ersteigern.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG)

 

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