Zwangsversteigerung
              Der Immobilienbesitzer, welcher nach der dritten Mahnung, einem 
              Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid nicht seine Schulden 
              tilgt, muss mit der Zwangsversteigerung seiner Immobilie rechnen.
              Das Mindestgebot entspricht der Höhe der Gerichtskosten. 
              Beträgt das Gebot weniger als 70% des geschätzten Marktwertes, 
              muss der Gläubiger seine Zustimmung geben. Beim zweiten Termin 
              reduziert sich die Zustimmungsgrenze auf 50%.
              Sofern keine weiteren Bieter da sind, kann der Gläubiger, der 
              selbst mit bietet, die Immobilie für einen Bruchteil des 
              eigentlichen Wertes ersteigern.
              Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Zwangsversteigerung und 
              Zwangsverwaltung (ZVG)